Dossierin Kraftgilt ab 29.07.2026
Heizungsgesetz 2026: Was das Gebäudemodernisierungsgesetz für Mieter ändert
Was heißt das für dich
- Bleibt deine bestehende Heizung, ändert sich für dich nichts. Das Gesetz verpflichtet niemanden, eine laufende Heizung auszutauschen.
- Baut dein Vermieter nach dem 29. Juli 2026 eine neue Gas- oder Ölheizung ein, teilt ihr euch ab dem 1. Januar 2028 die CO2-Kosten und die Gasnetzentgelte je zur Hälfte.
- Ab 2029 werden auch die Kosten für den vorgeschriebenen Bio-Anteil geteilt, höchstens für 30 Prozent des Brennstoffs.
- Eine Mieterhöhung wegen des Heizungstauschs bleibt auf 0,50 Euro je Quadratmeter und Monat innerhalb von sechs Jahren begrenzt.
- Kleine Vermieter können sich in engen Grenzen auf einen Härtefall berufen. Dann gilt für die CO2-Kosten wieder das normale Stufenmodell.
Was sich geändert hat
Das Gesetz vom 23. Juli 2026 steht im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226, verkündet am 28. Juli. Der Hauptteil gilt seit dem Tag danach, dem 29. Juli 2026. Einzelne Teile folgen 2027, 2028 und 2030.
- Neuer Name: Aus dem Gebäudeenergiegesetz wird das Gebäudemodernisierungsgesetz, kurz GModG.
- 65-Prozent-Regel gestrichen: Der frühere § 71 ist weggefallen. Eine neue Heizung muss nicht mehr zu 65 Prozent mit erneuerbarer Energie laufen.
- Freie Wahl: § 42 zählt die erlaubten Heizungen auf. Dazu gehören wieder Gas- und Ölheizungen, außerdem Wärmepumpe, Fernwärme, Biomasse, Hybridheizungen und Stromdirektheizungen.
Die Biotreppe für neue Gas- und Ölheizungen
Wer nach dem 29. Juli 2026 eine Gas- oder Ölheizung in ein bestehendes Gebäude einbaut, muss nach § 43 GModG einen wachsenden Teil der Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff erzeugen:
| ab | Mindestanteil |
|---|---|
| 1. Januar 2029 | 10 Prozent |
| 1. Januar 2030 | 15 Prozent |
| 1. Januar 2035 | 30 Prozent |
| 1. Januar 2040 | 60 Prozent |
Diese Brennstoffe sind in der Regel teurer als fossiles Gas oder Heizöl. Damit das nicht allein bei dir landet, gibt es neue Regeln zur Kostenteilung.
Wer zahlt was: halbe-halbe ab 2028
Für solche Heizungen gilt § 5a CO2KostAufG. Vermieter und Mieter tragen je zur Hälfte:
- ab 1. Januar 2028 die Gasnetzentgelte,
- ab 1. Januar 2028 die CO2-Kosten, statt nach dem Stufenmodell, das unter CO2-Kostenaufteilung erklärt ist,
- ab 1. Januar 2029 die Kosten des vorgeschriebenen Bio-Anteils, höchstens für 30 Prozent des verbrauchten Brennstoffs.
Ausnahme nach § 5d: Ein Vermieter mit höchstens sechs Wohnungen, dessen Miete unter 85 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt und dessen Haus in Effizienzklasse G oder H fällt, zahlt bei einer persönlichen Härte nur den CO2-Anteil nach dem Stufenmodell. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt sind die Grenzen enger. Alle Bedingungen müssen zusammen vorliegen. Eine ähnliche Ausnahme gilt im Zweifamilienhaus mit Vermieter im Haus. Der Vermieter muss dich darüber in Textform informieren.
Mieterhöhung nach dem Heizungstausch
Der Einbau einer Heizung nach § 42 GModG zählt als Modernisierung (§ 555b Nr. 1a BGB). Die Miete darf deshalb nach § 559e BGB steigen, aber höchstens um 0,50 Euro je Quadratmeter im Monat innerhalb von sechs Jahren. Neu ist: Bei einer Gas- oder Ölheizung nach § 43 darf der Vermieter von den Kosten nicht mehr pauschal 15 Prozent als ersparte Instandhaltung abziehen, dieser Pauschalabzug gilt dort nicht. Nach dem Wortlaut bleibt es dann bei der allgemeinen Regel aus § 559 BGB: Kosten, die für eine Reparatur ohnehin angefallen wären, gehören nicht in die Mieterhöhung und werden geschätzt.
Das kannst du tun
- Kündigt dein Vermieter einen Heizungstausch an, frag schriftlich nach, welche Heizung kommt und ob sie unter § 43 GModG fällt.
- Heb die Ankündigung auf. Sie ist später die Grundlage, um eine Mieterhöhung zu prüfen.
- Prüf ab der Abrechnung für 2028, ob CO2-Kosten und Netzentgelte hälftig geteilt sind. Wie du eine Abrechnung prüfst, steht unter Heizkostenabrechnung prüfen.
- Beruft sich dein Vermieter auf einen Härtefall oder kommt dir eine Mieterhöhung zu hoch vor, lass das beim Mieterverein oder der Verbraucherzentrale prüfen.
Quellen
- Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226: Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes vom 23. Juli 2026 (Stand 30.09.2026)
- Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), Inhaltsübersicht (Stand 30.09.2026)
- § 42 GModG: Grundsatz, Optionen für den Ersatz einer Heizung (Stand 30.09.2026)
- § 43 GModG: Einbau einer Heizungsanlage mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas (Stand 30.09.2026)
- § 5a CO2KostAufG: Kostenverteilung bei Heizungen nach § 43 GModG (Stand 30.09.2026)
- § 5d CO2KostAufG: Härtefall (Stand 30.09.2026)
- § 555b BGB: Modernisierungsmaßnahmen (Stand 30.09.2026)
- § 559e BGB: Mieterhöhung nach Einbau einer Heizungsanlage (Stand 30.09.2026)
Passt dazu
- CO2-Kostenaufteilung: Wie viel der Vermieter zahlen mussJe schlechter das Haus gedämmt ist, desto mehr CO2-Kosten zahlt der Vermieter: bis zu 95 Prozent. Stufentabelle, Rechenbeispiel und 3 Prozent Kürzungsrecht.
- § 559 BGB einfach erklärt: Wie stark die Miete nach Modernisierung steigen darfMieterhöhung nach § 559 BGB einfach erklärt: 8 Prozent der Kosten pro Jahr, höchstens 3 oder 2 Euro pro m² in sechs Jahren, 0,50 Euro beim Heizungstausch.
- § 555b BGB einfach erklärt: Welche Baumaßnahmen Modernisierung sind§ 555b BGB einfach erklärt: Die neun Arten der Modernisierung mit Beispielen, von Dämmung (Nr. 1) bis Heizungstausch (Nr. 1a), und welche die Miete erhöhen.
- CO2-Preis 2026 und 2027, ETS2 ab 2028: Was das beim Heizen kostet2026 kostet eine Tonne CO2 zwischen 55 und 65 Euro, 2027 voraussichtlich genauso. Ab 2028 gilt der EU-Emissionshandel. So viel steckt davon in Gas und Heizöl.