Wohnung besser heizen

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Heizperiode 2026/27 beginnt: Deine Rechte und die Zähler-Frist zum Jahresende

Was ist neuSpätestens ab 1. Oktober muss dein Vermieter die Heizung so betreiben, dass die Wohnung tagsüber 20 bis 22 Grad warm wird. Neu in diesem Winter: Nicht fernablesbare Zähler müssen bis 31. Dezember 2026 nachgerüstet oder getauscht sein. Sonst darfst du deinen Anteil an den Heizkosten um 3 Prozent kürzen.

Was heißt das für dich

  • Von 6 bis 24 Uhr stehen dir nach Darstellung des Deutschen Mieterbunds 20 bis 22 Grad zu, nachts etwa 18 Grad.
  • Wird es nicht warm genug, meldest du den Mangel sofort und schriftlich. Erst danach kommt eine Mietminderung in Frage.
  • Hängen bei dir im Januar 2027 noch Zähler, die nur in der Wohnung abgelesen werden können, darfst du die Heizkosten um 3 Prozent kürzen, außer der Austausch ist im Einzelfall technisch unmöglich oder unzumutbar.
  • Mit fernablesbaren Zählern bekommst du monatlich eine Verbrauchsinformation, mit Vergleich zum Vormonat und zum Vorjahresmonat.

Heizung an: Was dir zusteht

Ein Gesetz legt die Heizperiode nicht fest. Üblich ist die Zeit vom 1. Oktober bis 30. April. Nach Darstellung des Deutschen Mieterbunds muss die Heizung spätestens ab 1. Oktober so eingestellt sein, dass die Wohnung zwischen 6 und 24 Uhr 20 bis 22 Grad erreicht. Nachts darf die Temperatur auf etwa 18 Grad sinken.

Selbst heizen musst du nicht so warm. Du darfst sparsamer heizen oder im Urlaub die Heizung herunterdrehen. Die Wohnung darf aber nicht so auskühlen, dass Schäden entstehen, und wer wenig heizt, muss öfter lüften. Details stehen unter Heizperiode und Mindesttemperatur in der Wohnung.

Wenn die Wohnung kalt bleibt

Fällt die Heizung aus oder schafft sie die 20 bis 22 Grad nicht, ist die Wohnung mangelhaft. Melde das dem Vermieter sofort und schriftlich, am besten mit gemessenen Temperaturen. Diese Pflicht zur Mängelanzeige steht in § 536c BGB. Eine Mietminderung ist möglich, solange der Mangel besteht. Der Mieterbund nennt als Beispiel 20 bis 30 Prozent, wenn es nur 16 bis 18 Grad warm wird. Die Höhe ist aber immer eine Entscheidung im Einzelfall. Wie du vorgehst, steht unter Mietminderung wegen kalter Heizung.

Fernablesbare Zähler: Frist bis 31. Dezember 2026

Heizkostenverteiler und Wärmezähler, die nur in deiner Wohnung abgelesen werden können, müssen nach § 5 Abs. 3 der Heizkostenverordnung bis zum 31. Dezember 2026 nachgerüstet oder gegen fernablesbare Geräte getauscht werden. Das gilt nicht, wenn es im Einzelfall technisch nicht möglich ist oder zu einer unbilligen Härte führen würde.

Hält der Vermieter die Frist nicht ein, darfst du nach § 12 Abs. 1 deinen Anteil an den Heizkosten in der Abrechnung um 3 Prozent kürzen. Dasselbe gilt, wenn er dir bei fernablesbaren Geräten die vorgeschriebenen Verbrauchsinformationen nicht oder nicht vollständig schickt. Diese Information steht dir nach § 6a monatlich zu. Sie nennt deinen Verbrauch im letzten Monat in Kilowattstunden und vergleicht ihn mit dem Vormonat, dem Vorjahresmonat und einem Durchschnittsnutzer.

Mehr zu den Geräten und zum Kürzungsrecht steht unter Fernablesbare Zähler und Kürzungsrecht.

Das kannst du tun

  • Leg ein Thermometer in die Wohnräume und notier bei Kälte Datum, Uhrzeit und Temperatur.
  • Schau dir deine Heizkostenverteiler an. Steht kein Funkmodul drauf und kommt jemand zum Ablesen in die Wohnung, frag den Vermieter, wann getauscht wird.
  • Kommt ab Januar 2027 keine monatliche Verbrauchsinformation, obwohl Funkzähler hängen, frag schriftlich nach.
  • Vor einer Kürzung oder Minderung lass dich beim Mieterverein oder der Verbraucherzentrale beraten.

Quellen

  1. Deutscher Mieterbund: Heizperiode gestartet (Stand 30.09.2026)
  2. § 5 HeizkostenV: Ausstattung zur Verbrauchserfassung (Stand 30.09.2026)
  3. § 6a HeizkostenV: Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen (Stand 30.09.2026)
  4. § 12 HeizkostenV: Kürzungsrecht (Stand 30.09.2026)

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