Nebenkostenabrechnung prüfen: Schritt für Schritt für Mieter
So gehst du vor
Datum und Frist prüfen
Notiere, wann die Abrechnung bei dir angekommen ist. Kam sie später als 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums, kann der Vermieter in der Regel keine Nachzahlung mehr verlangen. Ab dem Zugang laufen deine 12 Monate für Einwände.
Mindestangaben kontrollieren
In der Abrechnung sollten die Gesamtkosten je Kostenart, die Verteilerschlüssel, die Berechnung deines Anteils und der Abzug deiner Vorauszahlungen stehen. Der Abrechnungszeitraum beträgt in der Regel ein Jahr.
Kostenarten mit Vertrag und Verordnung abgleichen
Jeder Posten muss zu einer der 17 Kostenarten aus § 2 der Betriebskostenverordnung passen und im Mietvertrag vereinbart sein. Verwaltungskosten und Reparaturen sind keine Betriebskosten.
Verteilerschlüssel und Flächen nachrechnen
Ohne andere Vereinbarung wird nach Wohnfläche verteilt, erfasster Verbrauch nach Verbrauch. Vergleiche deine Wohnfläche und die Gesamtfläche mit Mietvertrag und Vorjahr. Kosten leerer Wohnungen trägt der Vermieter.
Mit dem Vorjahr vergleichen
Leg die letzte Abrechnung daneben. Neue Posten und starke Sprünge bei einzelnen Kostenarten sind die Stellen, an denen sich die Belegeinsicht lohnt.
Belege einsehen
Verlange schriftlich Einsicht in Rechnungen und Verträge und schlage zwei Termine vor. Solange der Vermieter eine berechtigte Belegeinsicht verweigert, musst du die Nachzahlung nach dem Bundesgerichtshof nicht leisten.
Einwände nachweisbar mitteilen
Benenne jeden strittigen Posten mit Grund, schicke das Schreiben nachweisbar und zahle strittige Beträge nur unter Vorbehalt der Rückforderung. Bei größeren Summen vorher zum Mieterverein oder zur Verbraucherzentrale.
Erst das Datum: zwei Fristen von je 12 Monaten
Bevor du rechnest, schau auf den Kalender. § 556 Abs. 3 BGB kennt zwei Fristen. Beide sind zwölf Monate lang, aber sie beginnen an verschiedenen Tagen.
| Wer | Frist | Folge, wenn sie verpasst wird |
|---|---|---|
| Vermieter | Abrechnung muss spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums bei dir sein | Nachforderung ausgeschlossen, außer er hat die Verspätung nicht zu vertreten |
| Du | Einwände spätestens 12 Monate nach Zugang der Abrechnung | Einwände ausgeschlossen, außer du hast die Verspätung nicht zu vertreten |
Beim Vermieter zählt der Tag, an dem die Abrechnung bei dir ankommt. Rechtzeitiges Abschicken reicht nach dem Bundesgerichtshof nicht, und Verzögerungen bei der Post gehen grundsätzlich zu seinen Lasten (Urteil vom 21. Januar 2009, VIII ZR 107/08). Das Gesetz schließt nach Ablauf der Frist nur die Nachforderung des Vermieters aus. Von einem Guthaben zu deinen Gunsten ist dort nicht die Rede.
Deine eigene Frist ist eine Obergrenze. Der Zahlungstermin im Anschreiben liegt viel früher, und er verschiebt sich nicht, weil du noch prüfst. Schreib dir deshalb das Zugangsdatum auf den Umschlag.
Was in der Abrechnung stehen muss
Das Gesetz selbst sagt nur, dass über die Vorauszahlungen jährlich abzurechnen ist. Was mindestens drinstehen muss, hat der Bundesgerichtshof festgelegt. Für Häuser mit mehreren Wohnungen umschreibt er die Mindestangaben so (Urteil vom 20. Januar 2016, VIII ZR 93/15):
- eine Zusammenstellung der Gesamtkosten,
- die Verteilerschlüssel, soweit nötig mit Erläuterung,
- die Berechnung deines Anteils,
- der Abzug deiner Vorauszahlungen.
Bei den Gesamtkosten genügt nach diesem Urteil der Betrag je Kostenart, den der Vermieter auf die Mieter der Abrechnungseinheit umlegt, in der Regel also des Gebäudes. Hat er vorher Anteile herausgerechnet, etwa weil Kosten für mehrere Häuser gemeinsam anfallen, muss er diese Rechenschritte in der Abrechnung nicht erklären. Ob er richtig gerechnet hat, lässt sich nach dem Urteil ohnehin nur über die Belegeinsicht prüfen.
Das Gericht betont dort auch, dass an die Form keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind. Falsch angesetzte Vorauszahlungen zum Beispiel sind danach ein inhaltlicher Fehler: Die Abrechnung bleibt formell wirksam, der Betrag ist zu korrigieren.
Die Verbraucherzentrale nennt zusätzlich: wer die Abrechnung erstellt hat, für welches Objekt sie gilt und für welchen Abrechnungs- und Nutzungszeitraum. Der Zeitraum beträgt in der Regel ein Jahr und schließt lückenlos an den vorigen an. Ist die Abrechnung formell nicht in Ordnung, musst du nach der Verbraucherzentrale nicht zahlen, bis der Fehler behoben ist.
Rechne dann die Vorauszahlungen nach. Was du tatsächlich überwiesen hast, muss abgezogen sein, Monat für Monat. Nach einem Ein- oder Auszug im laufenden Jahr lohnt der Blick auf deinen Nutzungszeitraum.
Welche Kosten umlagefähig sind
Zwei Bedingungen müssen beide erfüllt sein. Erstens: Die Kostenart steht in § 2 der Betriebskostenverordnung. Zweitens: Ihr habt vereinbart, dass du sie trägst, meist im Mietvertrag (§ 556 Abs. 1 BGB). Dass eine solche Einigung im Einzelfall auch stillschweigend zustande kommen kann, zeigt die Meldung zum BGH-Urteil zur Wärmelieferung.
Die 17 Kostenarten aus § 2 BetrKV:
| Nr. | Kostenart | Dazu gehört laut Verordnung zum Beispiel |
|---|---|---|
| 1 | Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks | Grundsteuer |
| 2 | Wasserversorgung | Wasserverbrauch, Grundgebühren, Wasserzähler samt Eichung |
| 3 | Entwässerung | Gebühren für Haus- und Grundstücksentwässerung |
| 4 | Heizung | Brennstoff, Betriebsstrom, Prüfung der Anlage durch eine Fachkraft, Verbrauchserfassung, Wärmelieferung |
| 5 | Warmwasser | Betrieb der zentralen Warmwasseranlage |
| 6 | Verbundene Heizungs- und Warmwasseranlagen | wie Nr. 4 und Nr. 2 |
| 7 | Aufzug | Betriebsstrom, Überwachung, Prüfung, Reinigung |
| 8 | Straßenreinigung und Müllbeseitigung | Gebühren für Straßenreinigung und Müllabfuhr |
| 9 | Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung | Reinigung von Fluren, Treppen, Keller |
| 10 | Gartenpflege | Pflege der Grünflächen und Spielplätze, Erneuerung von Pflanzen und Sand |
| 11 | Beleuchtung | Strom für Außenbeleuchtung, Flure, Treppen, Keller |
| 12 | Schornsteinreinigung | Kehrgebühren, soweit nicht schon unter Nr. 4 erfasst |
| 13 | Sach- und Haftpflichtversicherung | Gebäudeversicherung gegen Feuer, Sturm und Wasser, Glasversicherung, Haftpflicht für Gebäude, Öltank und Aufzug |
| 14 | Hauswart | Vergütung und Sozialbeiträge, aber nicht für Reparaturen oder Verwaltung |
| 15 | Antenne, Breitband, Glasfaser | Betriebsstrom, bei Glasfaser auch das Bereitstellungsentgelt |
| 16 | Einrichtungen für die Wäschepflege | Betriebsstrom, Pflege, Reinigung und Prüfung der Einrichtungen |
| 17 | Sonstige Betriebskosten | laufende Kosten im Sinne von § 1, die Nr. 1 bis 16 nicht erfassen |
Was nicht in die Abrechnung gehört
§ 1 Abs. 2 BetrKV schließt zwei Gruppen ausdrücklich aus:
- Verwaltungskosten. Dazu zählt die Verordnung die Arbeitskräfte und Einrichtungen für die Verwaltung des Gebäudes, die Aufsicht, die Verwaltungsarbeit des Vermieters selbst, die Prüfung des Jahresabschlusses und die Geschäftsführung.
- Instandhaltung und Instandsetzung. Gemeint sind Kosten, um Mängel durch Abnutzung, Alterung und Witterung zu beseitigen. Reparaturen trägt der Vermieter.
Daraus ergeben sich die typischen Fundstellen:
- Hauswart mit Nebenjob. Repariert der Hausmeister oder erledigt er Verwaltungsaufgaben, darf dieser Teil seiner Vergütung nicht umgelegt werden (Nr. 14). Was er selbst erledigt, etwa Treppenhausreinigung oder Gartenpflege, darf nicht zusätzlich als eigener Posten auftauchen.
- Kabelfernsehen. Die laufenden Grundgebühren für den Breitbandanschluss waren nach Nr. 15 nur bis zum 30. Juni 2024 umlegbar. In einer Abrechnung für 2025 nennt die Verordnung für diese Anlage nur noch den Betriebsstrom.
- Schornsteinfeger doppelt. Kehrgebühren dürfen nur unter Nr. 12 stehen, wenn sie nicht schon in den Heizkosten enthalten sind.
- Einmalige Ausgaben. Betriebskosten sind nach § 1 Abs. 1 BetrKV Kosten, die laufend entstehen.
- Leerstand. Kosten leerstehender Wohnungen darf der Vermieter laut Verbraucherzentrale nicht auf die übrigen Mieter verteilen. Hat sich die Gesamtfläche gegenüber dem Vorjahr verändert, frag nach.
Der Verteilerschlüssel
Wie die Kosten des Hauses auf die Wohnungen verteilt werden, regelt § 556a BGB. Habt ihr nichts anderes vereinbart, gilt der Anteil der Wohnfläche. Kosten, die von einem erfassten Verbrauch abhängen, etwa Wasser mit Zählern in jeder Wohnung, sind nach einem Maßstab zu verteilen, der den unterschiedlichen Verbrauch berücksichtigt. In einer vermieteten Eigentumswohnung gilt ohne andere Absprache der Schlüssel der Eigentümergemeinschaft.
So prüfst du:
- Steht bei jeder Kostenart ein Schlüssel?
- Passt er zum Mietvertrag?
- Stimmen deine Wohnfläche und die Gesamtfläche mit Vertrag und Vorjahr überein?
- Rechne einen Posten nach: Gesamtkosten mal dein Anteil.
Für Heizung und Warmwasser gilt ein eigener Maßstab. Die Heizkostenverordnung verlangt, dass von den Kosten der zentralen Heizungsanlage mindestens 50 und höchstens 70 Prozent nach dem erfassten Verbrauch verteilt werden (§ 7 Abs. 1). Rechnet der Vermieter entgegen der Verordnung nicht nach Verbrauch ab, darfst du deinen Anteil an diesen Kosten nach § 12 Abs. 1 HeizkostenV um 15 Prozent kürzen. Fehlen die vorgeschriebene Fernablesung oder die Pflichtinformationen, sind es 3 Prozent. Die Einzelheiten stehen in der Anleitung Heizkostenabrechnung prüfen.
Heizkosten und CO2-Anteil
Heizung und Warmwasser sind meist der größte Block. Nach dem Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbunds entfielen im Abrechnungsjahr 2024 von durchschnittlich 2,67 Euro Betriebskosten je Quadratmeter und Monat 1,32 Euro auf Heizung und Warmwasser.
Heizt das Haus mit Gas oder Öl, kommt der CO2-Preis dazu. Der Vermieter muss in der Heizkostenabrechnung deinen Anteil an den CO2-Kosten, die Einstufung des Gebäudes und die Berechnungsgrundlagen ausweisen (§ 7 Abs. 3 CO2KostAufG). Fehlt das, darfst du deinen Anteil an den Heizkosten um 3 Prozent kürzen (§ 7 Abs. 4). Ob die Aufteilung stimmt, rechnest du mit dem CO2-Kosten-Rechner nach.
Ob die Heizkosten insgesamt auffällig sind, zeigt der Heizkosten-Check: Er teilt Kosten und Verbrauch durch die Fläche und ordnet das Ergebnis in die Klassen des Heizspiegels ein.
Zu teuer? Das Gebot der Wirtschaftlichkeit
§ 556 Abs. 3 BGB verlangt, bei der Abrechnung den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Der Bundesgerichtshof versteht darunter ein angemessenes Verhältnis von Kosten und Nutzen. Die Hürde liegt bei dir: Wer einen Verstoß geltend macht, muss ihn darlegen und beweisen. Der Hinweis, dass die eigenen Kosten über dem bundesweiten Betriebskostenspiegel liegen, genügte dem Gericht nicht, weil die Kosten je nach Region unterschiedlich sind (Urteil vom 6. Juli 2011, VIII ZR 340/10).
Als Suchhilfe taugt der Betriebskostenspiegel trotzdem. Der Mieterbund wertet dafür Abrechnungen über rund 12,4 Millionen Quadratmeter Wohnfläche aus. Für das Abrechnungsjahr 2024 nennt er im Schnitt 2,67 Euro je Quadratmeter und Monat. Fallen alle Kostenarten an, sind es 3,68 Euro. Der Mieterbund schreibt selbst, dass sich damit keine Abrechnung verbindlich überprüfen lässt. Liegt ein Posten deutlich darüber, ist das aber ein Anlass, genau dort die Belege anzusehen.
Belege einsehen
Du musst der Abrechnung nicht glauben. Nach § 556 Abs. 4 BGB muss der Vermieter dir auf Verlangen Einsicht in die Belege geben. Er darf sie auch elektronisch bereitstellen.
Der Bundesgerichtshof hat den Anspruch weit gezogen: Einsehen darfst du, was du brauchst, um die Abrechnung sachgerecht zu prüfen, bei verbrauchsabhängigen Kosten auch die Verbrauchswerte der anderen Wohnungen. Ein besonderes Interesse musst du dafür nicht darlegen. Solange der Vermieter die Einsicht zu Unrecht verweigert, musst du die Nachzahlung nicht leisten (Urteil vom 7. Februar 2018, VIII ZR 189/17). Im selben Urteil steht: Dass die Forderung stimmt, muss der Vermieter darlegen und beweisen.
Praktisch läuft es nach der Verbraucherzentrale so:
- Du verlangst die Einsicht schriftlich und schlägst zwei Termine vor.
- In der Regel siehst du die Unterlagen beim Vermieter oder der Verwaltung ein. Zusenden muss er sie nur ausnahmsweise, etwa wenn du in eine andere Stadt gezogen bist oder in preisgebundenem Wohnraum wohnst.
- Kopien darfst du anfertigen. Lässt du sie machen, kosten sie üblicherweise 25 bis 50 Cent pro Seite.
- Mit Datenschutz darf der Vermieter die Einsicht nicht ablehnen.
Sieh dir vor allem die Posten an, die neu sind oder stark gestiegen sind: Rechnung, Leistungszeitraum, Vertrag. Bei Hauswart und Versicherung lohnt der Blick in den Vertrag: Dort steht, wofür gezahlt wird.
Fehler gefunden: so erhebst du Einwände
- Schreiben statt anrufen. Das Gesetz schreibt für Einwände keine Form vor. Du brauchst aber einen Nachweis. Die Verbraucherzentrale empfiehlt ein Einwurfeinschreiben.
- Konkret werden. Nenne den Posten, den Betrag und den Grund. Ein pauschales „stimmt nicht“ hilft dir im Streit nicht weiter.
- Belegeinsicht gleich mitverlangen, wenn du Posten noch nicht beurteilen kannst.
- Unter Vorbehalt zahlen. Zahlst du trotz Einwänden, schreib „Unter Vorbehalt der Rückforderung“ in den Verwendungszweck. Einfach nicht zahlen ist riskant: Offene Nachzahlungen können laut Verbraucherzentrale zur Kündigung führen.
Ein Formulierungsbeispiel, das du an deinen Fall anpassen musst:
Betriebskostenabrechnung vom [Datum] für den Zeitraum [von bis], Wohnung [Anschrift]
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen die oben genannte Abrechnung erhebe ich folgende Einwände:
- Position „[Bezeichnung]“ über [Betrag] Euro: [Grund, zum Beispiel: Verwaltungskosten sind nach § 1 Abs. 2 BetrKV keine Betriebskosten].
- Position „[Bezeichnung]“: [Grund].
Außerdem bitte ich um Einsicht in die Abrechnungsbelege nach § 556 Abs. 4 BGB. Als Termine schlage ich vor: [Termin 1] oder [Termin 2].
Den Betrag von [Summe] Euro zahle ich unter Vorbehalt der Rückforderung.
Mit freundlichen Grüßen
Das ist ein allgemeines Beispiel und keine Rechtsberatung. Fertige Musterbriefe für den Widerspruch gegen die Heizkostenabrechnung bietet die Verbraucherzentrale kostenlos an. Ob eine Kürzung oder ein Einbehalt in deinem Fall trägt, prüft der örtliche Mieterverein oder die Verbraucherzentrale.
Nach der Abrechnung: Vorauszahlung anpassen
Nach einer Abrechnung darf jede Seite die Vorauszahlung durch Erklärung in Textform auf eine angemessene Höhe anpassen, also der Vermieter nach oben und du nach unten (§ 560 Abs. 4 BGB). Maßstab sind nach dem Bundesgerichtshof die Kosten, die im laufenden Jahr voraussichtlich tatsächlich entstehen. Einen pauschalen Sicherheitszuschlag von 10 Prozent hat er abgelehnt (Urteil vom 28. September 2011, VIII ZR 294/10).
Faustregel zum Nachrechnen: dein Anteil aus der letzten Abrechnung geteilt durch zwölf. Wie sich Vorauszahlung, Kaltmiete und Warmmiete zusammensetzen, erklärt der Artikel Kaltmiete und Warmmiete.
Hast du eine Frage, die hier fehlt, stell sie in der Frage-Box. Dieser Text erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
Häufige Fragen
Wie lange kann ich der Nebenkostenabrechnung widersprechen?
Einwände musst du dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitteilen (§ 556 Abs. 3 BGB). Danach sind sie ausgeschlossen, außer du hast die Verspätung nicht zu vertreten. Die Zahlungsfrist aus dem Anschreiben ist davon unabhängig und meist viel kürzer. Die Verbraucherzentrale rät deshalb, möglichst innerhalb der Zahlungsfrist zu widersprechen.
Muss der Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung per Einschreiben kommen?
§ 556 Abs. 3 BGB verlangt nur, dass du deine Einwände dem Vermieter mitteilst. Eine bestimmte Form nennt das Gesetz dort nicht. Im Streit musst du aber zeigen können, dass und wann dein Schreiben angekommen ist. Die Verbraucherzentrale empfiehlt deshalb ein Einwurfeinschreiben.
Darf der Vermieter Hausmeister und Hausverwaltung abrechnen?
Den Hauswart ja, die Hausverwaltung nein. § 2 Nr. 14 BetrKV nennt die Kosten für den Hauswart, aber nur, soweit seine Arbeit nicht Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft. Verwaltungskosten sind nach § 1 Abs. 2 BetrKV keine Betriebskosten. Repariert der Hausmeister auch, muss dieser Anteil also herausgerechnet sein. Voraussetzung ist außerdem, dass der Mietvertrag die Umlage vorsieht.
Was mache ich, wenn der Vermieter mir die Belege nicht zeigt?
Fordere die Belegeinsicht schriftlich und mit Terminvorschlägen ein. Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Solange der Vermieter eine berechtigt verlangte Belegeinsicht zu Unrecht verweigert, musst du die geforderte Nachzahlung nicht leisten (Urteil vom 7. Februar 2018, VIII ZR 189/17). Die Verbraucherzentrale rät, dieses Zurückbehaltungsrecht dem Vermieter gegenüber ausdrücklich zu erklären. Lass dich vorher beraten, ob dein Fall so liegt.
Kann ich eine hohe Nachzahlung in Raten zahlen?
Einen Anspruch darauf nennt die Verbraucherzentrale nicht: Ratenzahlung ist eine freiwillige Vereinbarung zwischen dir und dem Vermieter. Sie weist auch auf einen Haken hin: Eine Ratenzahlungsvereinbarung schließt Einwendungen gegen die Abrechnung aus. Prüfe die Abrechnung also, bevor du so etwas unterschreibst, und kläre, ob dir Wohngeld oder Leistungen vom Jobcenter zustehen.
Quellen
- § 556 BGB: Vereinbarungen über Betriebskosten
- § 556a BGB: Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten
- § 560 BGB: Veränderungen von Betriebskosten
- § 1 BetrKV: Betriebskosten
- § 2 BetrKV: Aufstellung der Betriebskosten
- § 7 HeizkostenV: Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme
- § 12 HeizkostenV: Kürzungsrecht
- § 7 CO2KostAufG: Pflichten des Vermieters bei Wohngebäuden
- Bundesgerichtshof: Urteil vom 20. Januar 2016, VIII ZR 93/15 (Mindestangaben, Gesamtkosten)
- Bundesgerichtshof: Einhaltung der Abrechnungsfrist für Betriebskosten (VIII ZR 107/08)
- Bundesgerichtshof: Darlegungslast und Belegeinsicht bei der Heizkostenabrechnung (VIII ZR 189/17)
- Bundesgerichtshof: Wirtschaftlichkeitsgebot bei Müllgebühren (VIII ZR 340/10)
- Bundesgerichtshof: Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen (VIII ZR 294/10)
- Verbraucherzentrale: Hilfe bei hoher Betriebs- und Heizkostenabrechnung
- Verbraucherzentrale: Heizkostenabrechnungen prüfen
- Deutscher Mieterbund: Betriebskostenspiegel (Abrechnungsjahr 2024)
- Deutscher Mieterbund: Der Betriebskostenspiegel, Pressemeldung vom 18.12.2025 (PDF)
Die Paragrafen dazu
Passt dazu
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